Regelungen bei Erkrankungen und Befreiungen

Helfen Sie bitte mit, liebe Eltern, und entschuldigen Sie Ihre Kinder bei Krankheit rechtzeitig.

Kann ein Schüler wegen Erkrankung nicht in die Schule kommen, benachrichtigen die Erziehungsberechtigen bitte ausschließlich über den Schulmanager-online bis spätestens 7.35 Uhr. Wenn morgens das unentschuldigte Fehlen eines Schülers oder einer Schülerin festgestellt wird, dann ist die Schule verpflichtet, telefonisch zu Hause nachzufragen (dem Kind könnte ja auf dem Schulweg etwas zugestoßen sein). Hat die Schule hierbei keinen Erfolg, ist sie gehalten die Polizei um Hilfe zu bitten! Bitte entlasten Sie unsere Sekretärinnen von oft umfangreichen telefonischen Nachforschungen.

Befreiungen vom Unterricht werden grundsätzlich von der Schulleitung erteilt. Wenn sich ein Schüler im Laufe des Vormittags wegen Erkrankung vom Unterricht befreien lassen möchte, holt er sich bei der für die Stunde zuständigen Lehrkraft die Erlaubnis ein. Mit dem von der Lehrkraft unterzeichneten Formular wendet sich der Schüler über das Sekretariat an die Schulleitung. Nur wenn das Sekretariat die Erziehungsberechtigten telefonisch erreicht und diese zustimmen, kann der Schüler nach Hause entlassen werden. Bei Bagatellbeschwerden oder offensichtlicher Simulation behält sich die Schule vor, Schüler unter Aufsicht in der Schule zu belassen. Schüler, die ohne Erlaubnis die Schule verlassen, müssen mit einer Ordnungsmaßnahme rechnen.

Immer wieder kommt es vor, dass Schülerinnen und Schüler nur in die Schule kommen, um eine Schul- oder Stegreifaufgabe mitzuschreiben und sich anschließend wegen Erkrankung wieder befreien zu lassen. Dies ist nicht zulässig! Einem eindeutig wegen Krankheit beeinträchtigten Kind kann man keinen Leistungsnachweis zumuten, der evtl. im Nachhinein angefochten wird. Wer aber so „gesund“ ist, dass er eine Schulaufgabe mitschreiben kann, sollte auch am folgenden Unterricht teilnehmen können. Wer wegen Krankheit eine Schulaufgabe versäumt, bekommt umgehend einen Nachtermin.

Bei angesagten Prüfungen, an Brückentagen und 2 Tage vor bzw. nach den Ferien muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Arzttermine sind – außer in begründeten Notfällen – auf den Nachmittag zu legen!

Befreiungen vom Sportunterricht bedeuten grundsätzlich nur, dass der Schüler nicht aktiv am Sport teilnimmt! In der Regel ist eine Anwesenheit in der Sportstunde dennoch Pflicht. Über Ausnahmen entscheidet die Sportlehrkraft im Benehmen mit dem Schulleiter.

Wird von Seiten der Erziehungsberechtigten gewünscht, dass das Kind aus einem familiären oder sonstigen Grund (außerschulische Veranstaltungen) vom Unterricht befreit oder beurlaubt wird, muss rechtzeitig und schriftlich (mindestens 3 Tage vorher) der Schulleitung ein Antrag vorgelegt werden, evtl. mit Anlage, z.B. Antrag des Veranstalters.

Die Schulleitung bedankt sich für Ihr Verständnis und Ihre Bereitschaft zur Einhaltung o.g. Regelungen.